StartFeatureOVG Berlin-Brandenburg bestätigt teilweises Fotografier- und Filmverbot

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt teilweises Fotografier- und Filmverbot

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Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin darf dem RBB Berlin-Brandenburg Filmaufnahmen im Umfeld des Sitzungssaales des Untersuchungsausschusses „Terroranschlag Breitscheidplatz“ für die Zeiträume untersagen, in denen sich dort Zeugen aufhalten, die vor den Untersuchungsausschuss geladen und aufgrund ihrer Tätigkeit als gefährdet anzusehen sind. Das hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss von gestern im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Der Entscheidung lag die Beschwerde des RBB gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 – VG 27 L 216.18 – zugrunde, in dem dessen Antrag, bei allen weiteren Sitzungstagen des Untersuchungsausschusses entsprechende Filmaufnahmen zuzulassen, mit der Begründung zurückgewiesen worden war, es sei noch nicht ersichtlich, ob jeweils ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werde. Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht angeschlossen, weil der Präsident des Abgeordnetenhauses bestätigt habe, mit seiner bisherigen Praxis auch bei künftigen Sitzungen fortfahren zu wollen. Da die entsprechende Verlautbarung jeweils erst kurzfristig vor einer Sitzung erfolge, sei es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, bereits jetzt in der Sache zu entscheiden.

Im Ergebnis ist die Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Der Senat konnte nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das zeitlich beschränkte Verbot von Film- und Fotoaufnahmen solcher Zeugen, für die im Fall einer Identifizierung eine Gefährdung von Leib und Leben besteht, gemessen an der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gewährleisteten Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig ist. Ob eine sogenannte Verpixelung ausreicht, um die betreffenden Zeugen hinreichend zu schützen, könne im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht hinreichend geklärt werden und müsse einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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