StartFeatureStellungnahme der Stadt St. Ingbert zum Abriss einer Bauruine auf Privatgelände

Stellungnahme der Stadt St. Ingbert zum Abriss einer Bauruine auf Privatgelände

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Eine Pressemeldung der FDP St. Ingbert, in der zu lesen stand, dass ein Gebäude auf einem zur Versteigerung stehenden Geländes auf öffentliche Kosten abgerissen werden soll, hat viel Aufsehen erregt. Nun hat die Stadtverwaltung mit einer Stellungnahme auf den Vorgang reagiert:

„Beim derzeit öffentlich diskutierten Abriss einer Bauruine auf einem Privatgrundstück in der Kaiserstraße musste die Stadt St. Ingbert im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig werden.

Dies bedeutet konkret:

Der letzte Eigentümer des Anwesens, der mittlerweile verstorben ist, schuldet der Stadt St. Ingbert Geld. Die Stadt hat versucht, von ihm und später von seinen Erben die ausstehende Summe beizutreiben. Allerdings wurde offensichtlich das Erbe nicht angetreten, so dass das Anwesen derzeit von einer Rechtsanwältin als Nachlasspflegerin verwaltet wird.

Um die ausstehenden Kosten perspektivisch gezahlt zu bekommen betreibt die Stadt St. Ingbert ein Zwangsversteigerungsverfahren. Bei der Zwangsversteigerung sollen zunächst die ausstehenden Zahlungen an die Stadt befriedigt werden.

Da kein Erbe greifbar ist, ist es an der Stadt, im Rahmen einer Ersatzvornahme Gefahren zu beseitigen, die von dem Grundstück oder dem Gebäude ausgehen. Das betroffene Gebäude ist akut einsturzgefährdet. Die Verkehrssicherung ist angesichts des maroden Gebäudezustands nicht gegeben.

Aus diesem Grund musste die Stadt unverzüglich – immerhin war Gefahr im Verzug – für die Herstellung der Verkehrssicherung sorgen. Dabei wurde die untere Bauaufsichtsbehörde in ihrer Rolle als übergeordnete Bauordnungsbehörde aktiv. In dieser Eigenschaft ist die Untere Bauaufsichtsbehörde hoheitlich tätig – sie ist verpflichtet, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Baurechts zu gewährleisten. Vor dem geschilderten Hintergrund erließ sie eine Abrissverfügung mit Sofortvollzug. Damit ist der Abriss des Gebäudes unumgänglich, ein entsprechender Auftrag wurde vergeben.

Die Kosten für den Abriss des Gebäudes werden dem Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung zugeschlagen.“

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