StartPolitikStrobel: „Ehrenamt und Vereine weiter stärken – steuerrechtliche Änderungen unbedingt notwendig.“

Strobel: „Ehrenamt und Vereine weiter stärken – steuerrechtliche Änderungen unbedingt notwendig.“

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Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften von derzeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro. 

Anlässlich der Jahresfinanzministerkonferenz in Berlin forderten die Finanzminister der Länder die Bundesregierung u.a. erneut auf, einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu fertigen.

Zu dem Vorhaben erklärte Peter Strobel: „Die Erhöhung des Freibetrags ist notwendig, damit der vereinfachende Charakter der Regelung erhalten bleibt. Die letztmalige Anpassung liegt bereits 12 Jahre zurück. Der Wert ist damit nicht mehr zeitgemäß. Ehrenamtliches Engagement ist eine unverzichtbare und tragende Säule in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Deshalb sollte eine steuerliche Belastung dieser Körperschaften wirklich erst dann einsetzen, wenn deren wirtschaftliche Betätigung auch tatsächlich wettbewerbsrelevant ist. Und nicht schon vorher, wodurch vor allem Vereinstätigkeiten enorm belastet werden.“

Auf Initiative des Saarlandes und anderer Länder forderte der Bundesrat bereits im vergangenen September die Bundesregierung auf, die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von aktuell 35.000 Euro auf 45.000 Euro hochzusetzen. Umgesetzt hat die Bundesregierung dies bislang nicht. 

Um das Ganze voranzutreiben, plant Finanzminister Peter Strobel die Einbringung eines entsprechenden Antrags im Rahmen des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens zum bundesgesetzlichen Jahressteuergesetz („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

„Eine entsprechende Initiative liegt schon lange auf dem Tisch. Eine Anpassung der Freigrenze schon lange zurück. Deshalb besteht Handlungsbedarf. Ich fordere die Bundesregierung auf, jetzt endlich entsprechend zu handeln“, ergänzte Peter Strobel.

Er begrüßte darüber hinaus die von der Jahresfinanzministerkonferenz beschlossenen weiteren Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht: „Die Anhebung der Übungsleiterpauschale auf nun 3.000 Euro jährlich und der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro sind zwei wichtige Zeichen. Unser Zusammenleben basiert auf ehrenamtlichem Engagement. Deshalb sollten wir die Ehrenamtlichen weiter fördern und stärken. Durch die beschlossenen steuerrechtlichen Anpassungen leisten wir hierzu einen Beitrag. Nun gilt es aber, auch weitergreifende Änderungen zu vollziehen – wie etwa die Erhöhung der Freigrenze.“

Auf Initiative des Saarlandes wurde heute außerdem das Thema „Anerkennung des E-Sport im Gemeinnützigkeitsrecht“ diskutiert. Dazu fasste Peter Strobel zusammen: „Auf meine Initiative hin haben wir das Thema ausführlich beraten. Leider wurde es aber nicht in die Beschlussfassung mit aufgenommen. Es wird aber weiterhin auf der Tagesordnung der Beratungen der Finanzministerinnen und Finanzminister stehen. Denn der E-Sport ist Teil der Lebenswelt vieler Jugendlicher und Erwachsener. Zudem leistet E-Sport einen Beitrag zur Integration körperlich Beeinträchtigter, da sie beim E-Sport nicht gehandicapt sind und auf Augenhöhe mit den anderen mitspielen können.“ 

Hintergrund:

Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowohl der Körperschaftsteuer, als auch der Gewerbesteuer. 

Der Gesetzgeber gewährt gemeinnützigen Vereinen Steuerbegünstigungen vor dem Hintergrund, dass diese das Gemeinwohl – und zwar nicht selten in einer die öffentlichen Haushalte entlastenden Weise – fördern. In diesem Zusammenhang wird steuerbegünstigten Körperschaften (zumeist gemeinnützige Vereine) auch für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Freigrenze von aktuell 35.000 € gewährt.

Eine Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer findet somit erst statt, sofern die Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aus allen dem Grunde nach steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die von einer steuerbegünstigten Körperschaft unterhalten werden, mehr als 35.000 € betragen.

Die Besteuerungsgrenze wurde letztmals in 2007 von 30.678 € auf derzeit 35.000 € angehoben.

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