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Stabilitätsrat bescheinigt dem Saarland das Einhalten der Kreditobergrenze im Jahr 2019 sowie eine solide Haushaltspolitik

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Finanzminister Peter Strobel: „Der Stabilitätsrat hat meinen Ausblick auf den Nachtragshaushalt 2020 wohlwollend zur Kenntnis genommen. Er erkennt die erheblichen pandemiebedingten Folgen für das Saarland an. Deshalb hält er eine Kreditfinanzierung für gerechtfertigt Er bescheinigt uns außerdem das Einhalten der Kreditobergrenze im Jahr 2019.“ 

Am Montag (22.06.2020) ist der Stabilitätsrat in Berlin unter Vorsitz von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und der rheinland-pfälzischen Finanzministerin Doris Ahnen als Vorsitzende der Finanzministerkonferenz zu seiner 21. Sitzung als Videokonferenz zusammengekommen.

Das Saarland befindet sich bis einschließlich 2020 im Sanierungsverfahren und hat zur Sitzung des Stabilitätsrates turnusgemäß seinen Umsetzungsbericht zum Sanierungsprogramm vorgelegt. Im Bericht stellt das Saarland den Umsetzungsstand und die erzielten Auswirkungen der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen zur Rückführung der jährlichen Nettokreditaufnahme dar. Die aktuelle Berichterstattung erfolgte rückblickend auf das abgelaufene Jahr 2019 und umfasst deshalb noch nicht die krisenbedingte Entwicklung des laufenden Jahres. 

Mit Blick auf die COVID-19-Pandemie gibt der Stabilitätsrat zu bedenken, dass die Krise auch für das Saarland erhebliche finanzielle Folgen haben wird. Neben umfangreichen Einnahmeausfällen ergeben sich zusätzliche Ausgaben zur Bewältigung der Pandemie. 

Dazu Finanzminister Strobel: „Ich habe im Stabilitätsrat berichtet, wie stark uns Corona mit Blick auf den Landeshaushalt getroffen hat. Deshalb habe ich dem Stabilitätsrat unser geplantes Vorgehen dargelegt. Er hält eine Kreditfinanzierung der pandemiebedingten Ausgaben für gerechtfertigt – das bekräftigt uns in unserem Handeln. Gleichzeitig gibt uns der Stabilitätsrat aber mit auf den Weg, dass die Tilgung der Notfallkredite in den kommenden Jahren Handlungsspielräume einschränken wird.“ 

Nach Auffassung der Landesregierung sollten die pandemiebedingten Kredite im Zeitraum von 30 Jahren in gleichmäßigen Tranchen ab dem Jahr 2025 getilgt werden. Der Stabilitätsrat rät diesbezüglich, die Nettokreditaufnahme auf das notwendige Maß zu begrenzen. Darüber hinaus hat er empfohlen, Kriterien zur Verwendung der Mittel festzulegen, die sich eng an den unmittelbaren Erfordernissen der Pandemiebewältigung orientieren. 

Die Empfehlungen und Anregungen des Gremiums werde man, so Strobel, im Doppelhaushalt für 2021 und 2022 berücksichtigen. 

Hintergrund: 

Der Stabilitätsrat ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Seine Einrichtung geht auf die Föderalismusreform II zurück und ist in Artikel 109a des Grundgesetzes geregelt. Bund und Länder beschreiten mit dem Stabilitätsrat einen neuen Weg zur Haushaltsüberwachung und Haushaltskonsolidierung. Mit der Einführung der neuen Schuldenbegrenzungsregel stärkt der Stabilitätsrat die institutionellen Voraussetzungen zur Sicherung langfristig tragfähiger Haushalte im Bund und in den Ländern. 

Mitglieder des Stabilitätsrates sind der Bundesminister der Finanzen, die Finanzminister der Länder sowie die Bundesministerin für Wirtschaft und Technologie. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundesminister der Finanzen und der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

Die zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates ist die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Ziel ist es, drohende Haushaltsnotlagen bereits in einem frühen Stadium zu erkennen, um rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Zu diesem Zweck legen der Bund und die Länder jährliche Stabilitätsberichte vor.  

Nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) obliegt dem Stabilitätsrat ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 GG durch den Bund und die Länder (sog. Schuldenbremse). Gemäß Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern danach grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Für die Haushalte der Länder räumt Artikel 109 Abs. 3 Satz 5 GG den Ländern das Recht ein, die nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen vorzunehmen.

Der Evaluationsausschuss des Stabilitätsrates prüft im Vorfeld der Sitzungen des Stabilitätsrates die eingereichten Sanierungsberichte der Länder und bewertet deren Sparanstrengungen.

Die Beschlüsse und die Beratungsunterlagen einschließlich der Sanierungs- und Konsolidierungsberichte werden unter www.stabilitaetsrat.deveröffentlicht.

Foto: Finanzminister Peter Strobel

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