StartPanoramaVersuch von Cybergrooming wird strafbar

Versuch von Cybergrooming wird strafbar

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Familienministerin Monika Bachmann begrüßt zum verbesserten Schutz von Kindern die heute vom Bundestag beschlossene Verschärfung des Strafrechts zum Cybergrooming.

„Kinder brauchen und verdienen unseren ganz besonderen Schutz. Politik und Gesellschaft müssen alles dafür tun, um Kinder in Sicherheit und Geborgenheit aufwachsen zu lassen, schlechte Dinge von ihnen fernzuhalten und ihre Persönlichkeitsrechte zu respektieren“, erklärt Familienministerin Monika Bachmann am heutigen Freitag (17. Januar) nach der Entscheidung des Deutschen Bundestages, allein schon den Versuch von Cybergrooming unter Strafe zu stellen und Ermittlern deutlich mehr Möglichkeiten zu geben. 

Es sei bedauerlich, dass es so lange gedauert habe. Umso erleichterter sei sie, dass bei einer so wichtigen Frage nun endlich die Weichen für die Strafverfolgung dieser im Internet begangenen Taten gestellt worden seien. 

 „Kinder und Jugendliche müssen vor sexuellem Missbrauch noch früher und effektiver geschützt werden. Die bisherigen Regelungen – das hat die Praxis leider gezeigt – reichten hierfür in unserer digitalen Welt leider nicht aus“, sagt Monika Bachmann. 

Es sei richtig und wichtig, dass sich potentielle Täter nun schon beim Versuch, mit Kindern im Internet Kontakt aufzunehmen, strafbar machen. Gestärkt werden mit dem Gesetz nach Auffassung der Familienministerin nicht nur die Kinder, sondern auch die Ermittler.

Monika Bachmann: „Mit diesem Gesetz können wir unsere Kinder und Jugendliche endlich deutlich besser im Netz vor sexuellen Übergriffen schützen. Für die Ermittler bedeutet dies ein viel früheres Einschreiten, für unsere Familien ein höheres Maß an Sicherheit und Schutz für die Kinder.“ 

Hintergrund:Cybergrooming ist die gezielte Kontaktaufnahme von Erwachsenen mit Minderjährigen im Internet zwecks Anbahnung sexueller Kontakte. Wer versucht, sich auf diese Art an Kinder heranzumachen, zeigt damit seinen Entschluss, Kinder zu täuschen und gegebenenfalls auch zu missbrauchen. Das muss reichen, damit die Ermittler wirksam einschreiten können. Aus deren Erfahrungen ist bekannt, dass sie ohne die Versuchsstrafbarkeit häufig kein Ermittlungsverfahren einleiten können.

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