StartGesundheitCorona: Soforthilfe entlastet viele Heilmittelerbringer und Psychotherapeuten

Corona: Soforthilfe entlastet viele Heilmittelerbringer und Psychotherapeuten

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Bundesweites Corona-Sozialschutz-Paket kann auch von Heilmittelerbringern in Anspruch genommen werden
 
 
„Der Beschluss von Bundestag und Bundesrat für das Corona-Sozialschutz-Paket hilft in der augenblicklichen Situation auch vielen Heilmittelerbringern und Psychotherapeuten, die durch die entsprechenden Soforthilfen entlastet werden“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann. Als Angehörige der Freien Berufe können beispielsweise Inhaberinnen und Inhaber therapeutischer Praxen mit bis zu zehn Vollzeit-Beschäftigten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für drei Monate aus der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona vorliegen und die Praxis nicht bereits vor März 2020 finanzielle Probleme aufgewiesen hat. Für viele Praxen und Einrichtungen von Heilmittelerbringern kann darüber hinaus Kurzarbeitergeld beantragt werden. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, muss zumindest einer der Mitarbeiter versicherungspflichtig angestellt sein. Zudem müssen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter von mindestens zehn Prozent Rückgang der normalen Auslastung betroffen sein.Psychotherapeuten wurden außerdem in das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Krankenhäusern und Ärzte mit aufgenommen. Ihnen wird beispielsweise bei zu hohen Verlusten aufgrund ausbleibender Patienten mit Ausgleichszahlungen ausgeholfen. Für sie gelten seit dieser Woche darüber hinaus weitere Sonderregelungen. So ist es ab sofort in Einzelfällen erlaubt, eine psychotherapeutische Behandlung auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut, zum Beispiel in Form einer Videosprechstunde, durchzuführen.  Außerdem können genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in eine Einzeltherapie umgewandelt werden, ohne dass dafür gesondert Anträge bei der Krankenkasse gestellt werden müssen. Beide Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2020.  Weitere Informationen: 
Nähere Informationen zu den Sonderregelungen zur Psychotherapie sind auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland www.kvsaarland.de zu finden.  Hinweise zur Antragsstellung der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ werden in den kommenden Tagen auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie www.bmwi.deveröffentlicht.
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