Aktuell geltende Maßnahmen Grundsätzlich gelten alle Regelungen des Dezember-Lockdowns fort. Darüber hinaus gilt: • Private Zusammenkünfte werden nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit einer zusätzlichen Person gestattet sein. Deshalb gilt immer:Ein Haushalt plus eine weitere Person. Dabei spielt es aber keine Rolle, wer wen besucht, d.h. die Angehörigen eines Haushaltes können entweder die alleinstehende Person besuchen, oder die alleinstehende Person kommt in den bestehenden Haushalt. • Zulässig ist darüber hinaus auch die Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarlich organisierten Betreuungsgemeinschaften. Dies jedoch nur dann, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. • Für Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 und mehr, die länger als 3 Tage andauert, gilt: Tagestouristische Ausflüge der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind untersagt, wenn dazu ein Ort mehr als 15 km vom Wohnort entfernt aufgesucht werden soll. • Schulen werden definitiv im Januar nicht mehr zum regulären Präsenzunterricht zurückkehren. Im Rahmen der nächsten MPK wird im Lichte verlässlicherer Zahlen über den Stufenplan der Bildungsministerinnen und -minister beraten, wie die Schulen sukzessive wieder geöffnet werden können. Allerdings machen wir ab der kommenden Woche für Abiturklassen der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen hiervon Ausnahmen, weil eine angemessene, optimale Vorbereitung auf die Abiturprüfung nach unserer Auffassung nicht anders möglich ist. • Alten- und Pflegeheime werden wir noch stärker schützen. Die Einrichtungen müssen dafür sorgen, dass das Personal mehrmals pro Woche verpflichtend getestet wird. • Eltern werden 2021 jeweils 10 zusätzliche Tage Kinderkrankengeld erhalten, Alleinerziehende 20 Tage. Dieser Anspruch gilt ausdrücklich auch für die Betreuung zu Hause aufgrund der pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen. • Die zehntägige Quarantäne-Pflicht wird bei der Einreise aus Risikogebieten um eine Test-Pflicht bei der Einreise erweitert. Mit einem zweiten negativen Test nach dem fünften Quarantäne-Tag kann diese weiterhin verkürzt werden. • Geschlossen werden auch Betriebskantinen und Mensen, wobei das Abholen von Essen erlaubt bleibt. Ausnahme: Betriebskantinen und Mensen können zum Verzehr geöffnet bleiben, wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Betriebskantinen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können geöffnet bleiben, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen. Die kompletten Regeln und alle wichtigen Informationen rund um das Thema Corona können Sie hier noch einmal nachlesen. |