StartRandnotizExperte: Saar-Verfassung enthält verfassungswidrige Bestimmungen zur Religionsfreiheit

Experte: Saar-Verfassung enthält verfassungswidrige Bestimmungen zur Religionsfreiheit

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Am 20. April 2026 hielt der Sozialethiker und Rechtswissenschaftler Prof. em Dr. Hartmut Kreß in der Stiftung Demokratie Saarland einen Vortrag zum Thema „Religions- oder Ethikunterricht? Auswege aus der Krise des konfessionellen Religionsunterrichts“. Der Vortrag ist hier abrufbar:

Religions- oder Ethikunterricht? -Prof. em. Hartmut Kreß, 20. April 2026 – YouTube

Aufhorchen ließ gegen Ende der Veranstaltung die Bewertung des Experten für Weltanschauungsrecht zu folgenden Bestimmungen der derzeit geltenden Verfassung des Saarlandes:

Artikel 29

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. (…)

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 30

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Hartmut Kreß legte dar, dass die Altersgrenze ab 18 Jahren für die Ablehnung des Religionsunterrichts außer im Saarland so nur noch in Bayern gilt. Dies widerspreche eindeutig der Altersgrenze für die Religionsmündigkeit, die gemäß Grundgesetz ab 14 Jahren gewährleistet sein muss. Auch die Festlegung „der Ehrfurcht vor Gott“ als schulisches Erziehungsziel sei ein eklatanter Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Aus der Verfassungsgeschichte sei eindeutig zu belegen, dass Religionsfreiheit auch die negative Religionsfreiheit umfasst. Die Bestimmungen der Saar-Verfassung würden einer gerichtlichen Prüfung mit Sicherheit nicht standhalten, so Kreß.

Es ist zu befürchten, dass der Landtag bei seiner in Kürze anstehenden Novellierung der Verfassung diese Mängel nicht berücksichtigen wird. Vielmehr verlautet aus Kreisen der Abgeordneten, dass zudem eine Präambel der Verfassung einen (zusätzlichen) Gottesbezug enthalten soll. Die diesbezüglich von Kirchen, Synagogengemeinde und Islamverbänden angezettelte Machtprobe wird die Politik verlieren. Ohne Not wird der Landtag Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger seinem Machtpragmatismus opfern. Es ist zu hoffen, dass sich ein Klageweg zum Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof finden wird.

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