StartFeatureStimmen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die geschäftsmäßige Sterbehilfe, § 217 StGB

Stimmen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die geschäftsmäßige Sterbehilfe, § 217 StGB

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Entscheidung verkündet, die große Beachtung in der Politik wie auch in den Medien fand. Dabei ging es um die Regelung der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“, die gemäß § 217 Strafgesetzbuch verboten und unter hohe Strafe gestellt wird. Dies widerspreche dem „Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben“, da „die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“ würden.

Ministerpräsident Tobias Hans (Foto: Staatskanzlei Saarland/Carsten Simon)

Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans reagierte verhalten auf das Urteil aus Karlsruhe: „Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seines Urteils vom heutigen Tag festgestellt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht aber auch festgehalten, dass aus dieser Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung kein Verbot folge, die Suizidhilfe zu reglementieren. Hierzu stünde dem Gesetzgeber ein breites Spektrum von Möglichkeiten offen, das von Aufklärungs- und Wartepflichten bis hin zu strafrechtlichen Sanktionierung von Verstößen reicht.Insofern gilt es auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig zu prüfen, wie eine Regelung ausgestaltet werden kann, die sowohl der Menschenwürde in allen Phasen des Lebens als auch dem Schutz vor Missbrauch Rechnung trägt.“

Dennis Lander

Dennis Lander von der Partei DIE LINKE kommentierte die Entscheidung wie folgt: „Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht das Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Hilfe beim Suizid als verfassungswidrig gekippt hat. Und es ist richtig, dass die Verfassungsrichter ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben betont haben. Ärzte sollten nicht fürchten müssen, kriminalisiert zu werden, wenn sie totkranke Patienten beraten oder palliativmedizinisch behandeln. Es gibt nun einmal Sterbenskranke, die nicht länger leiden wollen und assistierte Sterbehilfe wünschen. Und es besteht keine Pflicht, ein Leben voller Leiden verlängern zu lassen.“

FDP-Chef Oliver Luksic

Der Vorsitzende der saarländischen FDP, Oliver Luksic, begrüßte die Entscheidung ebenfalls: „Die FDP begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in §217 des Strafgesetzbuchs als nicht verfassungsgemäß eingestuft wurde. Nun brauchen wir ein liberales Sterbehilfegesetz, das Betroffenen und Ärzten Rechtssicherheit gibt, unter welchen Voraussetzungen Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch genommen und geleistet werden darf. Es muss für die Betroffenen ein Recht auf Selbstbestimmung auch am Lebensende geben. Ausdrücklich darf aber auch kein Arzt dazu gezwungen werden, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Die teilweise heraufbeschworene Normalisierung des Suizids können wir nicht erkennen. Eine Selbsttötung wird niemals eine Normalität haben“.

Mit großer Freude nahm der Humanistische Verband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (HVD RLP/Saar) die Nachricht auf. Er sieht sich durch das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Position bestätigt, dass Hilfe zur Selbsttötung nicht länger kriminalisiert werden dürfe. Weiter heißt es in der Pressemeldung vom Nachmittag:

„Die Feststellung, dass § 217 StGB unvereinbar ist mit dem deutschen Grundgesetz, hat verdeutlicht, dass der Gesetzgeber das verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht am Lebensende achten und die Menschenwürde Sterbewilliger schützen muss“, so die Vorsitzende Hedwig Toth-Schmitz. „Den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken, auf alte und schwerkranke Menschen könne Druck ausgeübt werden, kann durch angemessenere Regelungen besser entsprochen werden als durch ein generelles strafbewehrtes Verbot.“ Einen entsprechenden Gesetzentwurf will der HVD in nächster Zeit öffentlich vorstellen.

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