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Regionalverband sichert Tagespflegepersonen finanziell ab

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Einheitliche Vorgehensweise von Regionalverband und Landkreisen vereinbart

Tagespflegepersonen sind – anders als Kitas und Großtagespflegestellen – nicht von der derzeitigen Allgemeinverfügung zur Schließung der Kitas und Krippen erfasst. Tagesmütter und -väter arbeiten als Selbstständige und die Kindertagespflege beruht auf einem zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson geschlossenen Vertrag. Zwischen den saarländischen Landkreisen und dem Regionalverband wurden nun einheitliche und unterstützende Regelungen für die Tagespflegepersonen getroffen, die vorerst bis zum Ende der Osterferien gelten.

Bescheinigt der Hausarzt einer Tagespflegeperson oder deren Familienangehörige die Zugehörigkeit zur Corona-Risikogruppe und wird die Tagespflegestelle daher vorübergehend geschlossen – ohne dass sie Urlaub vereinbart oder sich krankgemeldet hat – stünde ihr die Fortzahlung des Entgeltes nicht zu. Hier wird ein teilweiser Ausfall aufgefangen, indem das Jugendamt eine Pauschale für Vorhaltekosten für die belegten Plätze in Höhe von 75 Prozent des Pflegegeldes gewährt.

Wenn die Tagespflegeperson ihre eigenen Kinder betreuen muss, sind diese auf die Kinderzahl fünf anzurechnen. Für die entgangene Platzbelegung gewährt das Jugendamt ebenfalls eine Pauschale für Vorhaltekosten in Höhe von 75 Prozent des Pflegegeldes. Die Auswahl der Kinder, die verbleiben können, richtet sich nach den Auswahlkriterien für die Notbetreuung in Kitas und Schulen.

Neubelegungen von derzeit freien Plätzen sollen grundsätzlich nicht stattfinden. Grund ist die Priorität des Durchmischungsverbotes durch das Infektionsschutzgesetz. Auch hier wird ein teilweiser Ausfall als Vorhaltepauschale in Höhe von 75 Prozent der Pflegegelder für bis zu fünf Plätze gewährt.

Wenn Eltern ihre Kinder aus eigener Entscheidung nicht mehr zur Betreuung schicken, müssen die Eltern den Elternbeitrag weiterbezahlen. In diesem Fall wird auch das Jugendamt die Leistungen an die Tagespflegeperson fortsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass seitens der Eltern schriftlich bestätigt wird, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Betreuung des Kindes gewünscht ist. Die schriftliche Bestätigung ist dem Jugendamt vorzulegen.

Bei einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Ist eine Tagespflegeperson selbst erkrankt, so gelten die Regelungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Kontakt: Bei Fragen können sich die Tagespflegepersonen im Regionalverband montags und mittwochs von 8.30 bis 12.30 Uhr an Eva Zweifel wenden unter Tel. 0681 506-5223, jugendamt-tagespflege@rvsbr.de. Fragen werden auch von der Servicestelle Kinderbetreuung und Kindertagespflege beantwortet.

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