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Landesregierung beschließt weitere Lockerungen

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–       Quarantäne für Einreisende aus Schengen-Raum entfällt

–       Tanzschulen und Fitnessstudios können wiedereröffnen

–       Betrieb von Gaststätten und Hotels unter Auflagen gestattet

Das Infektionsgeschehen hat sich im Saarland weiter verlangsamt. Vor diesem Hintergrund können weitere Beschränkungen gelockert werden. Maßgabe dabei bleibt, einzelne Beschränkungen mit Bedacht aufzuheben, sodass es nicht nochmals zu einem deutlichen Anstieg der Infektionen kommt. Mit Ablauf der aktuellen Allgemeinverfügung verabschiedete die saarländische Landesregierung gestern in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates eine neue Allgemeinverfügung, die ab Montag den 18. Mai gültig ist und mit Ablauf des 31. Mai außer Kraft tritt.

Das Betreiben von Gaststätten und anderen Gastronomiebetrieben ist wieder gestattet. Hierbei müssen sich die Betreiber an die Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe halten. Dieser Plan ist im Internet unter www.corona.saarland.de abrufbar. 

Auch Hotels, Beherbergungsbetriebe und Campingplätze dürfen wieder betrieben werden. Hier gelten die Vorgaben des bereits erwähnten Hygieneplans der Landesregierung ebenfalls. Zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ist das Personal auch hier verpflichtet, sofern keine gesundheitlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. Zudem gilt eine Regelung für die Anzahl der belegten Betten: Einschließlich bis zum 24. Mai dürfen nur die Hälfte der Übernachtungsmöglichkeiten belegt werden, danach drei Viertel.

Die verpflichtende, zweiwöchige Quarantäne für Ein- und Rückreisende gilt nicht für Einreisen aus der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat. Für Einreisende aus anderen Staaten wird vorerst bis zum 31. Mai eine zweiwöchige Quarantäne verordnet. 

Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter der Einhaltung einiger Voraussetzungen aufgenommen werden. Dazu gehören unter anderem die kontaktfreie Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von maximal 5 Personen, keine Nutzung von Umkleidekabinen und Nassbereichen sowie den Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten, eine konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen und natürlich die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern. Außerdem dürfen keine Zuschauer anwesend sein.

Auch Reisebusreisen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter der Einhaltung der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen wieder stattfinden.

Verboten bleibt die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Konzerthäuser, Theater und ähnliche Einrichtungen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Swingerclubs, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen. Der Betrieb von Kinos ist wieder erlaubt.

Sogenannte Großveranstaltungen, an denen über die gesamte Dauer in der Summe mehr als 1000 Personen teilnehmen, bleiben bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

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