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Räum- und Streupflicht der Gehwege beachten! VEL-Bauhof arbeitet bei Schnee und Glätte im Zweischicht-Betrieb

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Im Winter muss man mit Schnee und Glätte rechnen. Was für die Kinder eine Freude sein mag, ist insbesondere für ältere oder beeinträchtigte Menschen eine echte Gefahr. Und natürlich für jeden, der sich im öffentlichen Straßenverkehr zu Fuß oder mit einem Kraftfahrzeug bewegt. Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, besteht eine Räum- und Streupflicht.

 

Je nach Art der Straße wird diese ausgeführt durch die Fahrzeuge des Landesbetriebes für Straßenbau und die des Bau- und Betriebshofes, der beim Ver- und Entsorgungszweckverband Lebach (VEL) angesiedelt ist. Die Räumung erfolgt nach einer vorgegebenen Prioritätenliste, wonach zunächst die Bundes- und Landstraßen als die wichtigsten Verkehrsadern Vorrang haben. Die Ortsstraßen werden dann nach Wichtigkeit (Zubringer zu Schulen, Kitas und sonstigen öffentlichen Einrichtungen) klassifiziert und geräumt. Dabei spielt auch die Steigung der jeweiligen Straßen eine wichtige Rolle. Ziel dieser Einteilung ist die Beibehaltung oder Wiederherstellung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Gefahrenabwehr.

 

Der VEL hat beim Winterdienst einen Zweischicht-Betrieb mit jeweils neun Mann eingerichtet. Für die Räumung der rund 115 Kilometer Gemeindestraßen sowie 10 Kilometer Bundes- und Landstraßen stehen drei eigene auf Winterdienst umgerüstete Unimogs sowie ein Privatfahrer mit eigenem Fahrzeug zur Verfügung, für die Räumung öffentlicher Gehwege zusätzlich ein Klein-LKW sowie drei Kleintraktoren. In den VEL-Silos werden 160 Kubikmeter Salz und 30.000 Liter Sole vorgehalten, wobei bereits an einem einzigen schneereichen Tag schon 25 Kubikmeter Salz verbraucht werden können.

 

Insbesondere in den Nebenstraßen machen am Straßenrand geparkte Fahrzeuge den überbreiten  Räumfahrzeugen ein Durchkommen teilweise unmöglich. Daher bittet der VEL darum, bei Schneefall die Fahrzeuge nicht am Straßenrand zu parken oder ggf. zu entfernen.

 

Die Räum- und Streupflicht der Gehwege liegt grundsätzlich bei den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Nachfolgend auszugsweise die wichtigsten Vorschriften hierzu, die die Stadt Lebach in ihrer „Satzung über die Straßenreinigung“ vorgibt:

 

  • Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee freizuhalten und von Eis zu befreien.
  • Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort beseitigt werden können, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen (nicht auf die Straße schippen!).

Bei Schneeglätte und Glatteis sind in der genannten Zeit zur Sicherung der Fußgänger die Gehwege mit Sand, Feuerasche, Streusalz oder anderem abstumpfenden Material (kein Müll!) zu streuen. Das Streuen hat so zu geschehen, dass in dieser Zeit der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.

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