StartWirtschaftZuständigkeit für die Stadtreinigung im Saarland

Zuständigkeit für die Stadtreinigung im Saarland

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Wir spazieren durch die Straßen unserer Städte und sehen deren Sauberkeit als Selbstverständlichkeit an. Nur wenige Menschen machen sich Gedanken, wie viel Arbeit dahintersteckt, um den gedankenlos weggeworfenen Müll alltäglich zu beseitigen. Noch immer gibt es zahlreiche Bürger, die trotz drohender Bußgelder ihren Abfall wie Plastikbecher und –flaschen „unauffällig“ einfach fallen lassen. Auch Hundebesitzer sammeln den Kot ihres Tieres häufig nicht vom Gehweg oder von Kinderspielplätzen auf, obwohl sie beispielsweise im Saarland eine Strafe von 10 bis 30 Euro erwartet.

Saarländisches Straßengesetz

Gemäß § 53 StrG gilt folgendes:

  • Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
  • Das Landesamt für Straßenwesen unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.
  • Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung

1. einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind, einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,

2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen; dies gilt nicht für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist,

3. die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes,

4. vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an Stelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,

5. Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.

Stadtreinigung in Saarbrücken

Entsprechend der Straßenreinigungssatzung wird die Stadtreinigung vom ZKE (Zentraler Kommunaler Entsorgungsbetrieb) durchgeführt. Pro Woche reinigt die öffentliche Einrichtung circa 2.310.000 Quadratmeter Flächen sowie etwa 1.200 Straßenkilometer. Um die 85 Stadtreinigungsmitarbeiter und Fahrer sind ständig beschäftigt. Neben der Säuberung obliegt ihnen auch der Winterdienst.

Die Häufigkeit der Reinigung wird generell in den städtischen Gremien festgelegt. Spezielle Fahrzeuge, darunter elektrische Straßenkehrmaschinen, sowie Handreinigungsgeräte wie Kehrbesen und Co. Erstere verbreiten sich aufgrund ihrer Umweltfreundlichkeit und Verbesserung der Lebensqualität immer mehr – sowohl in der Industrie als auch dem Kommunalbereich.

Ungefähr 20 Kleintransporter, die jeweils mit zwei Mann besetzt sind, etwa 15 Kehrmaschinen und Waschwagen stehen in Saarbrücken zu Verfügung. Neben der Reinigung von Straßen und Flächen sind die Mitarbeiter für rund 5.100 Entleerungen für circa 1.700 Papierkörbe verantwortlich.

Die genutzten großen Kehrmaschinen bewältigen im Durchschnitt täglich 35 Kilometer Straßenlänge über eine Breite von 2,5 Meter. Der Wasserverbrauch zur Verhinderung einer Staubentwicklung liegt auf 2.000 bis 3.000 Liter. In der Regel müssen die sogenannten Tellerbesen – abhängig vom jeweiligen Anpressdruck – ein- bis zweimal innerhalb von vierzehn Tagen erneuert werden.

Umlegung der Straßenreinigungskosten auf die Grundstückseigentümer

Unter anderem im Saarland werden den Eigentümern der anliegenden Grundstück Benutzungsgebühren auferlegt. In der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Landeshauptstadt Saarbrücken ist in § 7 folgendes festgeschrieben:

„Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt für die von ihr bzw. dem/der beauftragten Dritten durchgeführte Reinigung gem. § 2 Buchstabe a) Benutzungsgebühren nach den §§ 2 und 6 KAG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Ziff. 3 Saarländisches Straßengesetz. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung und auf die Reinigung der Straßen oder Straßenanteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, sowie den Kostenanteil für die Leistungen gem. § 2 Buchstabe b) bis e) trägt die Landeshauptstadt Saarbrücken.“

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