StartPanoramaBürgerinnen und Bürger müssen Eis und Schnee vor Anwesen räumen

Bürgerinnen und Bürger müssen Eis und Schnee vor Anwesen räumen

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Der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) weist darauf hin, dass Straßen und Gehwege frei von Eis und Schnee sein müssen. Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, die Abschnitte vor ihren Grundstücken zu reinigen, um Unfälle und Stürze zu vermeiden. Falls akute Rutschgefahr besteht, ist es vorgeschrieben, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen.

Für die Reinigung ist grundsätzlich immer der Anlieger, also der Haus- beziehungsweise Grundstückseigentümer, verantwortlich. Dieser muss vor seinem Grundstück Eis sofort und Schnee nach Ende des Schneefalls beseitigen. Bei Glätte müssen sogenannte abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt verwendet werden. Nur bei Eisregen beziehungsweise an Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen ist es erlaubt, Streusalz zu verwenden. Eigentümer können die Streupflicht auch auf ihre Mieter übertragen. Dies ist in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt.

Auf Gehwegen und entlang von Häusern ohne Gehweg müssen Eigentümerinnen und Eigentümer einen mindestens ein Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten. In Fußgängerzonen sind es zwei Meter breite Streifen.

Montags bis samstags sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, über Nacht gefallenen Schnee bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr zu räumen. Um Stürze und Unfälle zu vermeiden, müssen bis 20 Uhr die Wege immer dann gereinigt werden, wenn Rutschgefahr besteht. Das ist häufig mehrmals täglich der Fall. Betreiber von Kinos, Theatern und Gaststätten sowie andere Veranstalter sind verpflichtet, auch nach 20 Uhr für die Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen.

Größere Schneemengen müssen so zur Seite geschoben werden, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden. Damit später das Tauwasser abfließen kann, müssen Hydranten und Gullys frei bleiben. 

Wichtige und gefährdete Verkehrsadern befreit der ZKE zuerst von Schnee und Eis

Sobald Schnee und Eis da sind, ist schnelles und effektives Handeln bei jedem Einsatz gefragt. Die Fahrzeuge des Winterdienstes können allerdings nicht alle Straßen gleichzeitig bedienen. Der ZKE befreit zuerst die verkehrswichtigen und gleichzeitig durch den Wintereinbruch besonders gefährdeten Stellen und Straßen sowie die Zufahrten zu den Krankenhäusern und die Linien des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vom Schnee.

Zudem erfolgt ein kombinierter Winterdienst (manuell und maschinell) auf Fußgängerüberwegen, Treppen, Brücken, Verbindungswegen und an den Haltestellen des ÖPNV, für die der ZKE zuständig ist. 

Die meisten Straßen und Gehwege unterliegen nicht der Winterdienstverpflichtung des ZKE. Insbesondere zahlreiche Wohn- und Anliegerstraßen werden nicht gestreut.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.zke-sb.de/winterdienst.

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