StartPolizeinewsCGB: SOLI-ABSCHAFFUNG GUTE NACHRICHT FÜR ARBEITNEHMER

CGB: SOLI-ABSCHAFFUNG GUTE NACHRICHT FÜR ARBEITNEHMER

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Der CGB und seine Berufsgewerkschaften begrü.en die am Donnerstag vom Deutschen Bundestag beschlossene weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum Jahre2021. Sie haben jedoch verfassungsrechtliche Bedenken, dass von der Abschaffung nur 90 Prozent der Steuerzahler profitieren sollen, während die einkommensstärksten 10 Prozent der Bevölkerung weiterhin den Soli zahlen müssen.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und Mitglied des CGBHauptausschuss: „Für die Mehrheit der Arbeitnehmer und auch viele Rentner ist die weitgehende Abschaffung des Soli sicherlich eine gute Nachricht. Wir hätten uns jedoch eine vollständige Abschaffung des Soli gewünscht und auch nicht erst 2021, sondern zum Ende diesen Jahres. Mit seinem gestrigen Beschluss hat sich die Bundestagsmehrheit bewusst über alle verfassungsrechtlichen Bedenken, wie sie u.a. vom Bundesrechnungshof geäußert wurden, hinweggesetzt, so dass von der FDP und der Wirtschaft bereits Verfassungsbeschwerden angekündigt wurden und sich der Bundesfinanzminister bei deren Erfolg auf milliardenschwere Steuerrückzahlungen einstellen muss. Dass der Gesetzgeber nicht gerne auf Einkünfte verzichtet und Besserverdienende stärker zur Kasse bittet als Normalverdiener ist verständlich. Doch dann wäre es folgerichtig gewesen, den Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer anzuheben statt Spitzenverdiener weiterhin einen Solidarzuschlag zahlen zu lassen, für den es keine sachliche Berechtigung mehr gibt.“

Der CGB hat sich auf Antrag des CGB-Landesverbandes Bremen bereits auf seinem Bundeskongress 2018 für die ersatzlose Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 starkgemacht und eine Integration des Zuschlags in den Einkommenssteuertarif oder die Weiterführung nach 2019 – auch mit geänderter Zwecksetzung oder in befristeter Form – abgelehnt.

Der CGB verweist darauf, dass der Solidarzuschlag 1991 als zeitlich befristeter Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftssteuerschuld zur Finanzierung der Haushaltsmehrbelastungen infolge des zweiten Golfkrieges eingeführt wurde. Nach Aussetzung des Solidarzuschlags in den Jahren 1993 und 1994 wurde die Verlängerung ab 1995 dann vorrangig mit den Folgekosten der deutschen Einheit begründet. Nach der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen und dem Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 besteht für die weitere Erhebung dieses Zuschlags keine sachliche Voraussetzung mehr.

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