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Frühling und Sommer sind Brut- und Setzzeit – Hundehalter sind beim Gassi-Gehen in der besonderen Pflicht

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Ob Rehkitz im Wald oder junger Vogel im Nest – wenn andere Tiere Nachwuchs bekommen, dann gelten für Hund und Halter besondere Regeln. Denn während dieser sogenannten Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 30. Juni ist es gemäß den Bestimmungen des § 33 Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes verboten, Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen frei laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das heißt, ein nicht angeleinter Hund sollte sich auf dem Weg, darf sich aber auch noch „wenige Meter“ neben dem Weg bewegen. Entscheidend ist, dass sich der Hund jederzeit im Blickfeld von Herrchen oder Frauchen befindet und von diesen zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt an die Leine genommen werden kann.

 

Die möglichen Risiken für andere Tiere sind vielfältig. So reicht es manchmal schon, dass ein Hund ein Junges nur berührt – der fremde Geruch irritiert die erwachsenen Tiere und lässt sie eventuell den Nachwuchs verstoßen. Vertreibt der Hund brütende Vögel, besteht wiederum die Gefahr, dass die Eier im Gelege auskühlen oder von anderen Tieren zerstört werden. Verstöße werden meist mit Bußgeldern geahndet. Kommt durch den Hund tatsächlich ein Tier zu Schaden, können dabei sogar vier- oder fünfstellige Beträge fällig werden.

 

Die Lebacher Jagdgenossenschaften weisen auf diese Verpflichtung immer wieder hin, ebenso unsere Landwirte, die ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang umtreibt, welches verschiedentlich durch Hunde verursacht wird: deren Hinterlassenschaften. Was auf dem Gehweg oder an den Banketten „nur“ ärgerlich sein mag, kann insbesondere auf den landwirtschaftlichen Flächen große Schäden verursachen. Ein einzelner Hundehaufen, der mitgemäht und mit dem Heu verpresst wird, verdirbt große Teile dieses Ballens und kann  – unentdeckt – das Vieh später mit gefährlichen Keinem infizieren. Vieh, dessen Fleisch wir essen und dessen Milch wir trinken.

 

Zur Abmilderung dieses Problems hat die Stadt Lebach schon im Dezember 2015 sechs Hundetoiletten auf dem Stadtgebiet aufstellen lassen. Hier kann der Hundebesitzer sich ein leeres Tütchen ziehen und das volle entsorgen. Aufgrund der guten Erfahrungen mit diesen „Dog-Stations“ sind nun in acht weiteren Lebacher Stadtteilen insgesamt 18 dieser Behältnisse durch die Stadt Lebach angeschafft und aufgestellt worden. Die Auswahl der geeigneten Örtlichkeiten erfolgte im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern bzw. den Ortsräten. Der Stadtteil Steinbach konnte dabei sogar erreichen, dass die beiden dort aufgestellten Behältnisse gesponsert wurden, also dem Stadtsäckel nicht zur Last fielen.

 

Die Stadt Lebach weist die Hundehalter darauf hin, dass auch das Nicht-Entsorgen von Hinterlassenschaften mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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