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Hinweis des Finanzministeriums zur Stellung von Anträgen auf Steuerstundungen

Symbolfoto

 
Es kommt aktuell vereinzelt zu Nachfragen über die Ablehnung von Steuerstundungsanträgen durch die saarländischen Finanzämter. Hierzu erklärt die Pressesprecherin des Ministeriums, Lisa Fetzer, am Freitag: „Als Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen können auf schriftlichen Antrag fällige Steuerbeträge während der Corona-Krise zinslos gestundet werden. Dies betrifft die Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Steuervorauszahlungen. Die Lohnsteuer kann jedoch nicht gestundet werden, weil es sich um die treuhänderische Zahlung der Steuern handelt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlen haben. Deshalb müssen Stundungsanträge zur Lohnsteuer vom Finanzamt abgelehnt werden. Außerdem kann eine Stundung nur für bereits geschuldete und nicht für zukünftig fällig werdende Steuerbeträge gewährt werden. Deshalb bittet die Finanzverwaltung die Bürgerinnen und Bürger, Stundungsanträge nicht pauschal für alle bis Jahresende entstehenden Steuerbeträge, sondern konkret für die jeweiligen fälligen Steuerbeträge zu stellen. Zur Vereinfachung der Antragstellung wurde auch ein Vordruck unter https://www.saarland.de/254808.htm zur Verfügung gestellt.“
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