StartPolitikLandesregierung beschließt erneut Lockerungen und Änderungen im Saarland

Landesregierung beschließt erneut Lockerungen und Änderungen im Saarland

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–       Stufenplan für Veranstaltungen regelt Personenzahlen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel

–       Besuchsregeln für Pflegeeinrichtungen geändert

„Auch zu Beginn der Sommerferien ist das Infektionsgeschehen im Saarland gleichbleibend niedrig. Deshalb ist es für uns an der Zeit weitere Lockerungen auf den Weg zu bringen. Gleichzeitig ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass wir alle trotz den neuen Lockerungen und den Ferien weiterhin verantwortungsbewusst und bedacht handeln, um unsere bisherigen Fortschritte nicht zu gefährden“, so Gesundheitsministerin Monika Bachmann und Staatssekretär Stephan Kolling.

Mit Ablauf der aktuellen Verordnung wurde heute, am 11. Juli 2020, in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates, eine neue Verordnung beschlossen. Sie tritt am Montag den 13. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 26. Juli 2020.

Die neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beinhaltet einen Stufenplan für Veranstaltungen, der die Anzahl der erlaubten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum 31. August 2020 regelt:

·       Ab dem 13. Juli 2020 dürfen Veranstaltungen unter freiem Himmel stattfinden, an denen nicht mehr als 500 Personen teilnehmen sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 250 Personen teilnehmen.

·       Ab dem 27. Juli 2020 sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 700 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Personen erlaubt.

·       Ab dem 10. August 2020 dürfen maximal 900 Personen an Veranstaltungen unter freiem Himmel und maximal 450 Personen an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen.

·       Ab dem 24. August 2020 können Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen stattfinden.

Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen weiterhin der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Außerdem müssen besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet und der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen wird die Gruppengröße von 20 auf maximal 25 Personen erhöht. 

Besuche in stationären Einrichtungen und in Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens, für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie für volljährige Menschen mit Behinderung, sind im Rahmen eines Besuchskonzeptes zulässig. In diesem Konzept werden unter anderem die Anzahl und die Dauer der Besuche wie auch der Kreis der Besucher geregelt. 

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