StartPanoramaSchiedsleute im Bezirk Saarbrücken wählen neuen Vorstand

Schiedsleute im Bezirk Saarbrücken wählen neuen Vorstand

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Die Bezirksvereinigung Saarbrücken des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. führte am 04.09.21 im Hotel Dolfi, in Sulzbach-Hühnerfeld, eine Mitgliederversammlung durch.

Die Bezirksvereinigung Saarbrücken hat 62 Mitglieder, von denen jeder seinen festen Bezirk hat.

Die jeweils zuständige Schiedsperson lässt sich über die Schiedspersonensuche auf der Website der BzVgg Saarbrücken ausfindig machen:

https://www.bds-saarbruecken.de/schiedspersonensuche

Zu den umfangreichen 18 Tagesordnungspunkten gehörten unter anderem Neu- sowie Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern und Delegierten für die Landes- und Bundesvertretertagungen.

Unter anderem wurde das Treffen auch zum Informations- und Erfahrungsaustausch der  Schiedsleute untereinander genutzt.

Schiedspersonen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich in ihrer Freizeit wahr. 

Zuständig sind die jeweiligen Schiedspersonen in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.

Sie schlichten auf Antrag bei folgenden Streitigkeiten:

Obligatorisch bei Privatklagedelikten (gem. § 380 StPO) 

● Hausfriedensbruch, 

● Körperverletzung, 

● Bedrohung, 

● Sachbeschädigung, 

● Beleidigung, 

● Verletzung des Briefgeheimnisses

● Rauschtaten (§ 323 a StGB) 

Freiwillig / obligatorisch  bei Zivil- und Nachbarrechtsstreitigkeiten 

● § 15 a EGZPO (vom 01.01.2000) 

● Streitwert ca. 750,00 € / 600,00 € 

● Einwirkungen auf Nachbargrundstück (z.B. Lärm, Rauch) 

● Überwuchs 

● Hinüberfall 

● Grenzbaum 

● Grenzabstände von Pflanzen 

● Verletzung der persönlichen Ehre (nicht durch Funk/ Fernsehen) 

● die zivilrechtlichen Ansprüche aus Fällen von Diskriminierung 

nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Vorteile, zum Zwecke der außergerichtlichen Streitschlichtung zuerst bei dem zuständigen Schiedsamt/ der zuständigen Schiedsstelle vorstellig zu werden, liegen auf der Hand: Die Institution der Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist eine seit 1827 bestehende und gut funktionierende Einrichtung, die 

● durch moderne Ländergesetze geregelt ist, 

● kostengünstig und bürgernah durch gewählte und geschulte ehrenamtlich tätige Frauen und Männer arbeitet, 

● zeitnäher als die überlasteten Gerichte über einen Streit verhandeln kann, 

● der Aufsicht der Leitung der Amtsgerichte unterliegt, 

● nachweislich eine Schlichtungsquote von über 50 % erbringt, 

● im Falle der Einigung der Parteien (Vergleich) einen 30 Jahre lang vollstreckbaren Titel schafft, 

● eine vorgerichtliche Schlichtungsstelle fern jeder sachfremden Interessen ist und sich damit für die Parteien völlig unparteiisch darbietet, 

● im Falle der Einigung zu einer höheren Befriedung der ursprünglich streitenden Parteien führt als nach einer Entscheidung durch ein Urteil, 

● bei Privatklagen als einzige außergerichtliche Schlichtungseinrichtung eine amtliche Bescheinigung der evtl. Erfolglosigkeit des Sühneversuches (Sühnebescheinigung) und die in Zivilstreitigkeiten eine amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Gericht erteilen kann

Quelle: BzVgg Saarbrücken

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