StartPolitikNovellierung des Saarländischen Krankenhausgesetzes in erster Lesung im Landtag

Novellierung des Saarländischen Krankenhausgesetzes in erster Lesung im Landtag

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Gesundheitsministerin Monika Bachmann stellt neues Gesetz zum saarländischen Krankenhauswesen im Plenum vor

 

Das Saarländische Krankenhausgesetz (SKHG) aus dem Jahr 2015 wurde zuletzt im März 2017 geändert und hat sich grundsätzlich bewährt. Es soll nun jedoch an die modernen Anforderungen der Krankenhausplanung und veränderten gesellschaftlichen Strukturen im Saarland, die durch den weiter voranschreitenden demografischen Wandel sowie die Fortschritte in Medizin und Technik gekennzeichnet sind, angepasst werden und die Vorgaben des Bundesgesetzgebers umsetzen.

Mit der Novellierung des Saarländischen Krankenhausgesetzes wird die Ausgestaltung des Krankenhausstrukturgesetzes des Bundes auf landesrechtlicher Ebene vorgenommen. Dabei ist die Qualität die gesundheitspolitische Zielgröße und Leitperspektive.

Die Novellierung wird dem Saarländischen Gesundheitsministerium daher die Möglichkeit gegeben, mit Blick auf die bevorstehende Krankenhausplanungsperiode der Jahre 2018 bis 2025 Qualitäts- und Personalindikatoren in die Krankenhausplanung aufzunehmen, um eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere Regelungen zur Zuordnung besonderer Aufgaben und Leistungen, zur Zertifizierung durch Fachgesellschaften und zur personellen Struktur im medizinischen und pflegerischen Bereich der Krankenhäuser, denn die Patientinnen und Patienten müssen sich in den saarländischen Krankenhäusern auf eine medizinisch gebotene und hochwertige Versorgung verlassen können.

Gesundheitsministerin Monika Bachmann sagte im Plenum: „Um die Qualität in der Pflege in den saarländischen Krankenhäusern zu erhöhen und die Arbeitssituation der Beschäftigten zu verbessern, ist es erforderlich, in allen Bereichen der stationären Versorgung für eine adäquate und refinanzierte personelle Ausstattung zu sorgen. Deshalb wollen wir nun mit dem neuen Gesetz stationsbezogene personelle Anforderungen für die medizinischen und pflegerischen Bereiche der Krankenhäuser bestimmen.“

Auch soll die pflegerische, seelsorgerische und soziale Betreuung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus hat einen hohen Stellenwert und soll durch die individuelle Berücksichtigung in besonderer Weise Hilfebedürftiger auch im Saarländischen Krankenhausgesetz zum Ausdruck gebracht werden.

Ziel der Landesregierung ist es auch weiterhin, eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sicherzustellen. Das erfordert eine Stärkung der trägerübergreifenden Zusammenarbeit, der sektorenübergreifenden Versorgung, des Abbaus von Doppelstrukturen durch Neuausrichtungen und Spezialisierungen. Dazu eignet sich die sogenannte „Einzelfinanzierung“ von langfristigen Investitionsmaßnahmen am besten. Die seit 2010 bestehende „pauschalierte Einzelförderung“ ist bis 2017 befristet und soll nun nicht weiter angewandt werden. Neu ist dabei, dass das Land auf der Basis des neuen SKHG einen eigenen Krankenhausstrukturfonds einrichtet, mit dem vorrangig solche Investitionen gefördert werden, die qualitative Versorgungsziele anstreben. Damit wurden die Varianten der Investitionsförderung ausgeweitet.

Im Gesetz wird auch der Umgang mit Patientendaten bzw. Patientenakten im Falle der Schließung oder Umwandlung eines Krankenhauses in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung geregelt. getroffen.

Mit der Änderung des SKHG soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hoch-wertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sichergestellt werden und insbesondere auch das Thema Pflege in den Fokus gerückt werden.

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